- Strafvollzug
- Regelung des Vollzuges der ⇡ Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden ⇡ Maßregeln der Besserung und Sicherung.- 1. Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16.3.1976 (BGBl I 581) m.spät.Änd.- 2. Aufgabe: a) Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (sog. Vollzugsziel).- b) Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.- 3. Gestaltung: a) Das Leben im St. soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden.- b) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.- c) Der St. ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.- 4. Stellung des Gefangenen: a) An der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles hat der Gefangene mitzuwirken.- b) Der Gefangene unterliegt den im Strafvollzugsgesetz enthaltenen Beschränkungen.
Lexikon der Economics. 2013.